Förderung von Sucht-Selbsthilfegruppen durch die Rentenversicherung

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen fördern die Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Leistung.

Die Antragsunterlagen finden Sie hier: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.