Förderung von Sucht-Selbsthilfegruppen durch die Rentenversicherung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen fördern die Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Leistung.
Die Antragsunterlagen finden Sie hier: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.
Aktuelles
- Greifswald, 11.6.25: Buchlesung zum Thema Alkohol-Sucht
- Schwerin, 21.6.25: Treffen verwaister Eltern und trauernder Geschwister
- Vorpommern-Greifswald: Interessierte für Selbsthilfegruppe "Rheuma" gesucht
- Ueckermünde: Gründung Frauenselbsthilfe "Zu sehr lieben"
- Rostock: Selbsthilfegruppe Morbus Waldenström sucht Mitstreiter*innen
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